REISEBEDINGUNGEN
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Reiseanmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen.
b) Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch uns zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsabschluss erhalten Sie eine schriftliche Reisebestätigung.
2. Zahlung
a) Nach Vertragsabschluss und Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung ist der Reisepreis bis 10 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
b) Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75 € pro Person nicht, wird der Reisepreis bei Fahrtantritt verlangt.
Bankverbindungen
Volksbank Mosbach
DE 40 6746 0041 0010 5264 00
GENODE61MOS
Sparkasse Neckartal-Odenwald
DE 38 6745 0048 000 420291
SOLADES1MOS
3. Leistungen und Preise
a) Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Beschreibungen in unserem Katalog sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in unserer schriftlichen Reisebestätigung. Die in unserem Katalog enthaltenen Angaben sind für uns bindend.
Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die wir Sie, soweit möglich, selbstverständlich informieren.
b) Die Preise verstehen sich pro Person und schließen, soweit entsprechend gebucht, die Fahrt ab Zustiegsort zum Zielort und zurück ein.
c) Die Unterbringung erfolgt in Doppelzimmern. Wünschen nach Einzelzimmern wird im Rahmen der Verfügbarkeit gegen Zahlung eines Mehrpreises entsprochen.
d) Die Platzzuteilung in den Omnibussen entspricht der Reihenfolge Ihrer Reiseanmeldung. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten, reservierten Platz besteht jedoch nicht.
e) Der Reisepreis schließt die Beförderung des Gepäcks (pro Person ein Gepäckstück bis 20 kg und ein Handgepäckstück) mit ein.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Leistungsspektrum anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Leistungsspektrum anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 5.c) hat der Reisende unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
e) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden / Stornokosten / Umbuchungen / Ersatzreisende / Reiseabbruch
a) Ein Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Der Rücktritt sollte im Interesse des Kunden schriftlich erfolgen. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder die Reise nicht an, so beträgt der pauschalierte Anspruch des Reiseveranstalters als angemessener Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn = 25 % des Reisepreises
ab dem 7. Tag und bei Nichtanreise = 50 % des Reisepreises.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter.
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktritts-kostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen. Vom Kunden sind Visagebühren sowie reservierte Eintrittskarten für gebuchte Veranstaltungen voll zu bezahlen, sofern wir diese nicht weiterverkaufen können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Reisen mit Flug- und Schiffspassagen erhöhte Stornokosten entstehen können, die von den jeweiligen Konditionen der Flug- bzw. Fährgesellschaften abhängen.
b) Verlangt der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Änderungen oder Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 15 € erheben, soweit er nach entsprechender Information des Kunden nicht eine größere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
c) Der Kunde kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Kunde und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
d) Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Kunden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
b) Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen, wenn nicht anders angegeben, behält sich der Reiseveranstalter vor, die Reise abzusagen. Die Rücktrittserklärung soll dem Reisenden bei Mehrtagesfahrten bis 14 Tage vor Reisebeginn und bei Tagesfahrten bis 7 Tage vor Reisebeginn zugehen. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
c) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Reisevertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
8. Obliegenheiten des Kunden / Kündigung des Kunden
a) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Kunden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
b) Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
9. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Kommen Sie durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, stehen Ihnen keine Ansprüche zu.
10. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
b) Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Reisevertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Pass-, Visum- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Kunden zur Verfügung gestellten Katalog oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa, Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern über Rücktritt des Kunden und Reiseabbruch entsprechend.
13. Gerichtsstand
Firmensitz des Reiseveranstalters
a) Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Reisevertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
14. Haftung für Eintrittskarten
Bei Reisen mit Eintrittskarten (Konzert, Musical, Oper usw.) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Qualität der Plätze oder der Leistungen des Konzerts, des Musicals, der Oper usw. Nebeneinander liegende Plätze können nicht garantiert werden.
15. Allgemeine Bestimmungen
Sämtliche Angaben in unserem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Die Berichtigung von Druck- und Rechenfehlern behalten wir uns vor. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.